Eine Trennung ist belastend – rechtlich wie emotional. Umso wichtiger ist ein Scheidungsverfahren, das kalkulierbar, fair und möglichst ressourcenschonend abläuft. Die einvernehmliche Scheidung bietet genau das: Sie verbindet Rechtssicherheit mit Kostenkontrolle und einem deutlich vereinfachten Ablauf.
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Liegt das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Elternteil, kann dieser grundsätzlich allein entscheiden, wo das Kind lebt. Ein Umzug mit Kind nach Trennung ist dann rechtlich deutlich einfacher, weil keine gemeinsame Abstimmung über den Wohnort erforderlich ist.
Trennung, Scheidung und Unterhalt: Diese drei Begriffe hängen im Familienrecht untrennbar zusammen. Denn bevor ein Unterhaltsanspruch beziffert werden kann, braucht es Informationen – vollständige, belegte und überprüfbare. Das Familienrecht hat dafür ein Instrument geschaffen: die Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht. Wer unterhaltspflichtig ist, muss auf Aufforderung Auskunft erteilen – ohne Wenn und Aber.
Unterhalt zahlen – aber unter Berücksichtigung aller bestehenden Belastungen. Viele Unterhaltsschuldner orientieren sich bei der Bestimmung ihrer Unterhaltszahlungen allein an ihrem durchschnittlichen monatlichen Einkommen. Gesetz und Rechtsprechung erkennen jedoch eine Reihe von Abzugsposten an, um welche das durchschnittliche Nettoeinkommen bereinigt werden kann.
Immer mehr Eltern entscheiden sich nach einer Trennung für die hälftige Aufteilung der Kindesbetreuung. Doch dort, wo sich die Betreuungsverantwortung teilt, stoßen die klassischen Regelungen des Unterhaltsrechts an ihre Grenzen. Wer zahlt was – und wie fließt das Kindergeld in die Berechnung ein?
Das paritätische Wechselmodell ist in der familienrechtlichen Praxis längst Realität. Doch wenn es darum geht, Kindesunterhalt gerichtlich durchzusetzen, stellt sich für verheiratete Eltern im Wechselmodell eine Rechtsfrage, die die Oberlandesgerichte derzeit in unterschiedliche Lager spaltet:






